Ermessen der WEG bei Ladeeinrichtungen für E-Autos

LG Stuttgart, Urt. v. 5.7.2023, 10 S 39/21

 

Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht hinsichtlich der Frage, wie der Anspruch auf bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge erfüllt wird, ein weites Ermessen zu. Der Eigentümer hat selbst dann keinen Anspruch auf Schaffung einer kompletten Ladeinfrastruktur (große Lösung), wenn dies in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht Vorteile bietet. Der Wohnungseigentümer muss sich daher meistens damit begnügen, dass ihm lediglich gestattet wird, eine einfache Wallbox zu errichten. Hierauf (kleine Lösung) hat er einen Anspruch, nicht jedoch darauf, dass die gesamte elektrische Infrastruktur der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Weise umgestaltet und ertüchtigt wird. Selbst dann, wenn der Gemeinschaft durch den Verzicht auf die sog. große Lösung z.B. hohe Fördermittel entgehen und langfristig voraussichtlich Kosten erspart würden, ist es der Gemeinschaft unbenommen, sich darauf zu beschränken, den einzelnen Wohnungseigentümern nur die Errichtung individueller Ladestationen (Wallbox) zu gestatten. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn keine andere technische Lösung als die gewünschte Errichtung der Ladeinfrastruktur in Betracht kommt. Dann kann sich das Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf „null“ reduzieren.