Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann aus § 836 I BGB, § 838 BGB i.V.m. § 27 I WEG auch von außenstehenden Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er keine regelmäßige Kontrolle des Gebäudes veranlaßt hat. In einem vom LG Frankfurt am 28.5.2025 entschiedenen Fall (Az. 2-01 S 86/24) hatten sich vom Gebäude Dachziegel gelöst und waren auf einen PKW gefallen. Der Fahrzeugeigentümer nahm den Verwalter der WEG auf Schadensersatz in Anspruch. Der Verwalter haftete, weil er keine regelmäßige fachliche Kontrolle in Auftrag gegeben hatte.
Jeder Verwalter sollte daher eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer herbeiführen, dass eine regelmäßige Kontrolle z.B. durch einen Dachdecker erfolgt. Verweigern die Wohnungseigentümer die Beschlussfassung, ist der Verwalter allerdings nicht notwendig von der Haftung befreit, denn er kann seine Haftung Dritten gegenüber wegen seiner Organstellung nicht vermeiden. Immerhin können aber neben dem Verwalter allerdings auch die WEG insgesamt oder die Wohnungseigentümer haften.
LG Frankfurt, Urteil v. 28.5.2025, Az. 2-01 S 86/24).
